Urteil: Eine Schule muss sich wehren können
Auch wenn der 16-jährige Gymnasiast sich sonst vom Unterricht nicht sehr begeistert zeigte – auf die Klassenfahrt nach Rom hatte er sich schon gefreut. Doch gerade die wurde dem notorischen Unterrichts-Störer durch die Lehrerkonferenz gestrichen.Der Ausschluss von der Klassenfahrt war durchaus gerechtfertigt und auch rechtmäßig, befand nun das Verwaltungsgericht Berlin. Gerade auf Klassenfahrten müssen sich die Lehrer darauf verlassen, dass die Schüler Disziplin wahren. Doch bei einem Schüler, der trotz etlicher Ermahnungen auch im Unterricht regelmäßig Mitschüler und Lehrer beschimpft, könne man sich auf diese notwendige Disziplin wohl kaum verlassen. Und schließlich müsse sich die Schule ja gegen solches Verhalten auch wehren können (Az.: VG 3 A 219.08).
Auch wenn ich der Meinung bin, dass ein Ausschluss nur in ganz extremen Ausnahmen in Betracht gezogen werden sollte, begrüße ich das Urteil. Ich kenne Fälle, in denen die Schulleitung gegen vergleichbare Klassenkonferenzbeschlüsse ein Veto eingelegt hat, da eine „prophylaktische Strafe nicht haltbar“ sei. Schön, dass man nun handfeste Gegenargumente hat.
(Quelle: Berliner Kurier, via TeachersNews)